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Jobverlust oder Jobwechsel in Deutschland – Fristen, Arbeitslosengeld und Aufenthaltserlaubnis

20. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Jobverlust oder Jobwechsel in Deutschland – Fristen, Arbeitslosengeld und Aufenthaltserlaubnis

Die meisten unserer Kandidatinnen und Kandidaten bleiben jahrelang bei ihrem ersten Arbeitgeber. Dennoch kann ein befristeter Vertrag auslaufen, eine Einrichtung schließen oder der Wunsch nach einer neuen Stadt entstehen. Für all das gibt es klare Regeln – und einige Fristen, die man leicht übersehen kann.

Jobwechsel: erst die Genehmigung, dann die Kündigung

Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeit in Deutschland ist häufig an eine bestimmte Stelle gebunden, und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) kann zusätzlich an den jeweiligen Arbeitgeber geknüpft sein. Was du arbeiten darfst, steht auf deiner Karte.

  • Eine neue Stelle darfst du erst antreten, wenn die Ausländerbehörde dies genehmigt hat. Das regelt § 4a Aufenthaltsgesetz.
  • Die richtige Reihenfolge lautet daher: neue Stelle finden und Vertrag erhalten, Antrag bei der Ausländerbehörde stellen, den alten Vertrag erst kündigen, wenn die Genehmigung vorliegt.
  • Beachte die Kündigungsfrist bei deinem bisherigen Arbeitgeber. Was in deinem Vertrag gilt, wird im Artikel Arbeitsvertrag in Deutschland erklärt.
  • Hat dein Arbeitgeber einen Sprachkurs oder die Anerkennung deiner Qualifikation finanziert, prüfe, ob im Vertrag eine Rückzahlungsklausel enthalten ist.

Bei Jobverlust: vier Schritte

1. Als arbeitsuchend melden bei der Agentur für Arbeit – spätestens drei Monate vor Vertragsende. Erfährst du vom Vertragsende kurzfristig, hast du ab diesem Zeitpunkt nur drei Tage Zeit (§ 38 SGB III). Die Meldung ist online, telefonisch oder persönlich möglich. Wer die Frist versäumt, muss mit einer einwöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen.

2. Arbeitslos melden und Antrag stellen – spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung. Die BA empfiehlt, den Antrag bereits rund zwei Wochen vorher einzureichen.

3. Ausländerbehörde informieren. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht automatisch mit dem Ende der Beschäftigung, die Behörde darf sie jedoch verkürzen. Teile ihnen mit, dass du eine neue Stelle in deinem Berufsfeld suchst, und frage, wie viel Zeit dir bleibt. Der Arbeitgeber ist ohnehin verpflichtet, das Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb von vier Wochen zu melden.

4. Melde dich bei uns. Wir sind auch nach Beschäftigungsbeginn weiterhin für dich da und besprechen gemeinsam, was der nächste Schritt ist.

Kündigst du selbst ohne wichtigen Grund, kann das Arbeitslosengeld bis zu 12 Wochen lang gesperrt werden.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld I wird aus den Beiträgen finanziert, die dir monatlich vom Lohn abgezogen werden.

  • Voraussetzung: mindestens 12 Monate Versicherungspflicht innerhalb der letzten 30 Monate sowie eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
  • Höhe: 60 % des nach den Regeln der BA berechneten Nettolohns, oder 67 %, wenn du oder dein Partner ein Kind habt.
  • Dauer: Nach 12 Monaten Versicherungszeit erhältst du 6 Monate Arbeitslosengeld; nach 24 Monaten 12 Monate. Personen über 50 Jahren haben Anspruch auf längere Bezugsdauer.

Das Arbeitslosengeld ist eine Unterstützung bei der Jobsuche, kein dauerhafter Ersatz: Die BA wird dir Stellen anbieten und erwartet, dass du erreichbar bist und aktiv mitwirkst.

Was du vorbereiten solltest

  • Arbeitsvertrag und Kündigung mit Eingangsdatum
  • Aufenthaltserlaubnis und Reisepass
  • Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate
  • Sozialversicherungsnummer und Steueridentifikationsnummer
  • Anerkennungsurkunde deiner Qualifikation, falls vorhanden – damit findest du leichter eine Stelle in deinem Fachbereich

Wenn du dir bei etwas unsicher bist, schreib uns, bevor du etwas unterschreibst oder kündigst – über unsere Kandidatenseite.

Quellen: Bundesagentur für Arbeit – Arbeitslosengeld (arbeitsagentur.de), § 38 und § 159 SGB III, § 4a und § 7 Aufenthaltsgesetz (gesetze-im-internet.de), Merkblatt 7 der Bundesagentur für Arbeit (Juni 2024).

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