Wie lange dauert der Defizitbescheid?
Mindest- und Höchstfristen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen für die Anerkennung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann – nach Rechtslage, Praxis der Länder und offiziellen Quellen.
1 Monat
für die Eingangsbestätigung und die Liste fehlender Unterlagen
2 Monate
Zielfrist im beschleunigten Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG)
4 Monate
gesetzliche Höchstfrist im regulären Verfahren, ab vollständigen Unterlagen
Rechtsstand und Quellen geprüft am 13.10.2026
1.Kurz gesagt
Die Frist für die Entscheidung läuft nicht ab dem Tag der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die vollständigen Unterlagen vorliegen. Für Pflegefachkräfte mit einem Abschluss aus Serbien, Bosnien und Herzegowina oder Montenegro – also aus einem Staat außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz – muss die Entscheidung spätestens nach 4 Monaten vorliegen. Entschieden wird entweder über die Anerkennung oder mit einem Bescheid über wesentliche Unterschiede, in der Praxis Defizitbescheid genannt.
2.Rechtsgrundlage – § 43 Abs. 3 PflAPrV
Die Fristen regelt die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV), § 43 Absatz 3. Sie gilt in allen 16 Bundesländern gleichermaßen. Der Inhalt der Vorschrift, sinngemäß:
Reguläres Verfahren – Abschluss aus einem Staat außerhalb von EU, EWR und Schweiz (Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro …)
- Entscheidungsfrist
- „kurzfristig“, spätestens 4 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
- Vorschrift
- § 43 Abs. 3 Satz 1 PflAPrV
Automatische Anerkennung – Abschluss aus EU, EWR oder der Schweiz, der die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 PflBG erfüllt
- Entscheidungsfrist
- spätestens 3 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
- Vorschrift
- § 43 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren – vom Arbeitgeber in Deutschland eingeleitet
- Entscheidungsfrist
- Die Entscheidung soll innerhalb von 2 Monaten erfolgen
- Vorschrift
- § 43 Abs. 3 Satz 3 PflAPrV in Verbindung mit § 81a AufenthG
Wichtig für die Auslegung
- Die Zwei-Monats-Frist im beschleunigten Verfahren ist eine Soll-Vorschrift. Sie ist ein klares Ziel, aber keine Garantie.
- Nach § 40 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) mit Ausnahme der Statistikvorschrift keine Anwendung. Maßgeblich sind daher die Fristen der PflAPrV, nicht die des BQFG.
- Fordert die Behörde wegen Zweifeln an der Echtheit Originale oder beglaubigte Abschriften an, so hemmt das den Fristlauf nach § 43 Abs. 3 nicht (§ 43a Abs. 5 PflAPrV).
3.Was ist ein Defizitbescheid und was muss er enthalten?
Stellt die Behörde wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Ausbildung fest, erteilt sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid. In der Praxis heißt er Defizitbescheid, offiziell Feststellungsbescheid. Nach § 43 Abs. 4 PflAPrV enthält er:
- das Niveau der in Deutschland verlangten und das der vorgelegten Qualifikation nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG;
- die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden;
- eine inhaltliche Erläuterung der Unterschiede und die Begründung, warum deshalb die für den Beruf nötigen Kompetenzen nicht in ausreichender Form vorliegen;
- die Begründung, warum die Unterschiede nicht durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen ausgeglichen wurden.
Bei Abschlüssen aus Staaten außerhalb von EU, EWR und der Schweiz kann die Behörde von den beiden letzten Punkten abweichen; der Bescheid muss dann keine ausführliche Begründung enthalten.
Nach dem Bescheid: Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- Die antragstellende Person wählt selbst zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang (§ 40 Abs. 3 PflBG).
- Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil und erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Sie soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden; ein nicht bestandener Teil darf einmal wiederholt werden (§ 45 PflAPrV).
- Der Anpassungslehrgang dauert höchstens drei Jahre und schließt mit einer Prüfung über seinen Inhalt ab. Dauer und Inhalte legt die zuständige Behörde fest (§ 44 PflAPrV).
4.Zeitlicher Ablauf – vom Antrag bis zur Entscheidung
1. Antrag bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes
- Frist
- –
- Hinweis und Quelle
- Zuständig ist das Bundesland, in dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll; laut Berliner Serviceportal kann der Antrag auch aus dem Ausland gestellt werden
2. Eingangsbestätigung und Mitteilung fehlender Unterlagen
- Frist
- innerhalb von 1 Monat
- Hinweis und Quelle
- Bezirksregierung Münster (FAQ); Antwort des Berliner Senats (2024)
3. Nachreichen von Unterlagen
- Frist
- hängt von der antragstellenden Person ab
- Hinweis und Quelle
- Die Entscheidungsfrist läuft noch nicht
4. Unterlagen vollständig – die Frist beginnt
- Frist
- –
- Hinweis und Quelle
- § 43 Abs. 3 PflAPrV: Die Frist läuft ab Vorlage der vollständigen Unterlagen
5a. Entscheidung – reguläres Verfahren
- Frist
- spätestens 4 Monate
- Hinweis und Quelle
- § 43 Abs. 3 PflAPrV; Münster nennt zwei bis vier Monate
5b. Entscheidung – beschleunigtes Verfahren (§ 81a AufenthG)
- Frist
- Ziel: 2 Monate
- Hinweis und Quelle
- § 43 Abs. 3 PflAPrV; Mustervereinbarungen aus Niedersachsen und Bayern. Die Stelle kann die Frist einmal angemessen verlängern und muss das begründen
5.Wie es in der Praxis aussieht
Angabe
- Service Berlin / LAGeSo – offizielles Portal
- Durchschnittliche Bearbeitungszeit ca. 3–4 Monate, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen; Gebühr 164 €.
- Berliner Senat, Antwort auf eine Schriftliche Anfrage (2024)
- Gesetzliche Fristen: ein Monat für die Eingangsbestätigung, vier Monate für die Erstentscheidung. Eingehalten wurden sie zu diesem Zeitpunkt nur bei Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung: Für die Eingangsbestätigung wurden 2–3 Monate benötigt, ab Fristbeginn bis zur Erstentscheidung 6–9 Monate, weil sich die Antragszahlen nach 2021 mehr als verdreifacht haben.
- Bezirksregierung Münster (Nordrhein-Westfalen), FAQ
- Eingangsbestätigung innerhalb eines Monats; nach Vollständigkeit der Unterlagen Entscheidung innerhalb von zwei bis vier Monaten – mit dem Hinweis, dass es wegen des hohen Antragsaufkommens zu Verzögerungen kommen kann.
- Regierungspräsidium Stuttgart (Baden-Württemberg), FAQ
- Entscheidung grundsätzlich innerhalb von 4 Monaten; in der Regel in deutlich kürzerer Zeit möglich.
- LAGuS Mecklenburg-Vorpommern (Auskunft an den Nordkurier, 2024)
- Üblicherweise etwa 3–4 Monate bei vollständigen Unterlagen; der Artikel schildert einen Fall mit monatelanger Wartezeit.
- Landesregierung Baden-Württemberg (zitiert in Drucksache 17/5090, 2023)
- Vom Eingang des Antrags bis zur Erteilung der Berufsurkunde in den Gesundheitsfachberufen durchschnittlich 12–15 Monate – das ist der gesamte Weg einschließlich Nachreichungen und Ausgleichsmaßnahme, nicht nur die Wartezeit auf den Bescheid.
- bpa, Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (Ärzteblatt, Mai 2025)
- Die Anerkennungsverfahren ziehen sich im Durchschnitt 500 Tage hin – Aussage des Verbandspräsidenten, bezogen auf das gesamte Anerkennungsverfahren.
Fazit: Die gesetzliche Frist von vier Monaten gilt überall, wird in der Praxis aber nicht immer eingehalten. Ein Teil der Verzögerung entsteht, bevor die Akte vollständig ist (fehlende Übersetzungen, Beglaubigungen, Ausbildungsnachweise), ein anderer durch die Überlastung der Behörden. Auf den ersten Teil haben Antragstellende Einfluss – deshalb sind vollständige Unterlagen bei der ersten Einreichung am wichtigsten.
6.Wie sich das Verfahren beschleunigen lässt
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG): Der Arbeitgeber leitet es bei der Ausländerbehörde ein; die Gebühr beträgt 411 €. Die Anerkennungsentscheidung soll innerhalb von zwei Monaten erfolgen, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit innerhalb einer Woche; für den Visumtermin und die Entscheidung über das Visum sind in der Regel jeweils drei Wochen vorgesehen. Die IHK nennt für das gesamte Verfahren in der Regel etwa vier Monate.
- Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung (§ 40 Abs. 3a PflBG): Seit Ende 2023 kann auf die dokumentenbasierte Prüfung verzichtet und direkt die Kenntnisprüfung oder der Anpassungslehrgang gewählt werden. Der Verzicht ist endgültig; Berufserfahrung wird dann nicht berücksichtigt, und die Behörde muss vorher über die Rechtsfolgen und die Wahlmöglichkeiten aufklären.
- Vollständige Akte vom ersten Tag an (§ 43a PflAPrV): tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und der Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache, Identitätsnachweis, Bescheinigung über die Berufsqualifikation und Ausbildungsnachweise, Nachweise über Berufserfahrung und Weiterbildung (sofern vorhanden), Erklärung, dass bisher kein Antrag gestellt wurde, und Nachweis der Deutschkenntnisse (sofern vorhanden). Qualifikations- und Erfahrungsnachweise sind in deutscher Übersetzung vorzulegen, angefertigt von öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerinnen oder Übersetzern.
- Erwerbsabsicht im Inland (§ 43a Abs. 6 PflAPrV): Dem Antrag ist auch ein Beleg beizufügen, dass in Deutschland gearbeitet werden soll – etwa der Nachweis der Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
- Hinweis für Berlin: telc-Zertifikate serbischer Sprachschulen werden seit dem 01.09.2022 nicht mehr anerkannt (Berliner Serviceportal).
7.Wenn die Behörde die Frist überschreitet
Entscheidet die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist, ist eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO). Sie kann in der Regel nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Antragstellung erhoben werden. Liegt ein zureichender Grund vor, setzt das Gericht das Verfahren aus und bestimmt der Behörde eine Frist.
Nach einem Beschluss des OVG Bautzen (14.02.2023, 3 E 2/23) rechtfertigt eine strukturelle Überlastung der Behörde, der nicht rechtzeitig personell entgegengewirkt wurde, die Verzögerung nicht. Vor einer Klage empfiehlt es sich, die Behörde schriftlich an die Frist zu erinnern und anwaltlichen Rat einzuholen.
8.Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stammen aus diesen Quellen.
- 1.§ 43 PflAPrV – Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristengesetze-im-internet.de
- 2.§ 43a PflAPrV – Erforderliche Unterlagengesetze-im-internet.de
- 3.§ 44 PflAPrV – Anpassungslehrganggesetze-im-internet.de
- 4.§ 45 PflAPrV – Kenntnisprüfunggesetze-im-internet.de
- 5.§ 40 PflBG – Gleichwertigkeit (Abs. 3a: Verzicht; Abs. 4: BQFG nicht anwendbar)gesetze-im-internet.de
- 6.§ 41 PflBG – automatische Anerkennung (EU, EWR, Schweiz)gesetze-im-internet.de
- 7.§ 75 VwGO – Untätigkeitsklagegesetze-im-internet.de
- 8.Service Berlin – Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann, Drittstaatenservice.berlin.de
- 9.Bezirksregierung Münster – ZAG-PuG, FAQbrms.nrw.de
- 10.Regierungspräsidium Baden-Württemberg – FAQ zur Anerkennung in der Pflege (19.04.2024)rp.baden-wuerttemberg.de
- 11.Niedersachsen – Muster-Vereinbarung nach § 81a AufenthGmi.niedersachsen.de
- 12.Bayern – Vereinbarung nach § 81a AufenthGformularserver.bayern.de
- 13.IHK Ostthüringen zu Gera – Das beschleunigte Fachkräfteverfahrenihk.de
- 14.Make it in Germany – Grafik zum beschleunigten Fachkräfteverfahrenmake-it-in-germany.com
- 15.Nordkurier – Auskunft des LAGuS zur Bearbeitungszeit (02.06.2024)nordkurier.de
- 16.Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 17/5090 (12.07.2023)landtag-bw.de
- 17.Deutsches Ärzteblatt – Pflegekräfte warten monatelang auf Anerkennung (05.05.2025)aerzteblatt.de
- 18.Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/20385 (2024)pardok.parlament-berlin.de
- 19.BIBB – BWP-Beitrag zur Anerkennung in der Pflegebibb.de
- 20.Statistik Niedersachsen – Einführung der Verzichtsoption (2024)statistik.niedersachsen.de
- 21.Justiz NRW – Untätigkeitsklagejustiz.nrw
- 22.WEKA – Folgen zu langer Antragsverfahren (OVG Bautzen)weka.de
Hinweis: Diese Seite dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Die Fristen geben geltende Rechtsvorschriften und offizielle Seiten zum Stand 13.10.2026 sinngemäß wieder. Sekundärquellen (Presse, Verbände) sind als solche gekennzeichnet. Im Einzelfall sollte die Seite der zuständigen Behörde des Bundeslandes geprüft werden, in dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll.
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