Zum Inhalt springen
§ 26 Abs. 2 BeschV

Westbalkan­regelung in Pflege und Gesundheit

Was die Regelung erlaubt, was für Pflegefach- und Pflegehilfskräfte gilt, wie das Verfahren abläuft und wie es um das Kontingent steht – mit offiziellen Quellen.

50.000

Zustimmungen pro Jahr – gesetzliche Obergrenze

6 Staaten

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien

B1

Deutsch – Pflicht nur für Pflegehilfskräfte

Rechtsstand und Quellen geprüft am 13.10.2026

1.Auf einen Blick

Die Westbalkanregelung ist eine besondere Rechtsgrundlage der Beschäftigungsverordnung – § 26 Absatz 2 BeschV. Sie ermöglicht Staatsangehörigen von sechs Staaten, in Deutschland jede Art von Beschäftigung aufzunehmen – ohne anerkannte Berufsqualifikation, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Regelung gibt es seit 2016.

2.Rechtsgrundlage – § 26 Abs. 2 BeschV

Voraussetzungen laut Verordnungstext, sinngemäß:

Regelung

Staaten
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien
Art der Tätigkeit
Zustimmung für jede Beschäftigung möglich, mit Vorrangprüfung
Antragsort
Erstmalige Zustimmung nur, wenn der Antrag auf den Aufenthaltstitel bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem dieser Staaten gestellt wird
Kontingent
Bis zu 50.000 Zustimmungen je Kalenderjahr
Ausschluss
Keine Zustimmung, wenn in den 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen wurden
Aufenthaltstitel
Erteilt nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BeschV

Vorrangprüfung

Der Verordnungstext sieht eine Vorrangprüfung vor. Nach Angaben der GGUA ist sie aufgrund einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit (Weisung 202311002) seit November 2023 „bis auf weiteres“ ausgesetzt. Das Handwerksblatt berichtete im Mai 2024 unter Berufung auf den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) dasselbe. Die Seite der Bundesagentur für Arbeit zur Westbalkanregelung erwähnt dies nicht; die Quelle ist also sekundär.

3.Was gilt für Pflegefach- und Pflegehilfskräfte?

Deutschland unterscheidet zwischen der Pflegefachkraft (Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann – reglementierter Beruf) und der Pflegehilfskraft. Der passende Aufenthaltsweg hängt von der angestrebten Tätigkeit ab:

Westbalkanregelung – § 26 Abs. 2 BeschV

Für wen und welche Tätigkeit
Hilfstätigkeiten in der Pflege (Pflegehilfskraft), ohne Anerkennung
Zentrale Voraussetzungen
Arbeitsvertrag; Vorabzustimmung der BA; Deutsch B1 (Goethe, ECL oder ÖSD; telc nur bei Prüfung in Deutschland) – laut Botschaft Belgrad
Kontingent
Ja – 50.000 pro Jahr

Pflegehilfskraft – § 22a BeschV

Für wen und welche Tätigkeit
Pflegehilfskraft mit in Deutschland abgeschlossener Pflegehilfeausbildung oder mit ausländischer Qualifikation, die als Pflegehilfskraft anerkannt ist
Zentrale Voraussetzungen
Anerkennung (meist 3–4 Monate); Arbeitsbedingungen wie bei inländischen Beschäftigten; Zustimmung der BA
Kontingent
Nein

Anerkennungspartnerschaft – § 16d Abs. 3 AufenthG

Für wen und welche Tätigkeit
Pflegefachkraft, die die Anerkennung nach der Einreise neben der Arbeit abschließt
Zentrale Voraussetzungen
Staatlich anerkannte Qualifikation (mindestens 2 Jahre Ausbildung); Deutsch A2; schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber; Anerkennungsantrag direkt nach der Einreise; Aufenthalt bis zu 3 Jahre
Kontingent
Nein

Anerkennung und Aufenthalt als Fachkraft

Für wen und welche Tätigkeit
Pflegefachkraft mit anerkannter Qualifikation und Berufserlaubnis
Zentrale Voraussetzungen
Anerkennung oder Defizitbescheid → Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang; Deutsch mindestens B2; Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Zuverlässigkeit
Kontingent
Nein
  • Die Bundesagentur für Arbeit verweist für Pflegehilfskräfte auch auf andere Rechtsgrundlagen, die nicht kontingentiert sind; Anfragen können deshalb schneller bearbeitet werden, wenn das Monats- oder Jahreskontingent der Westbalkanregelung ausgeschöpft ist.
  • Bei der Anerkennungspartnerschaft darf in reglementierten Berufen (zum Beispiel Pflegefachkraft, Ärztin oder Arzt) bis zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis eine Hilfstätigkeit ausgeübt werden.
  • Laut Bundesregierung waren Ende 2024 2.610 Personen mit Aufenthaltstitel nach der Westbalkanregelung in Pflegeberufen beschäftigt (4,3 % aller Beschäftigten mit diesem Titel), im Gesundheits- und Sozialwesen insgesamt 3.364.
  • In der Pflege waren im Mai 2025 rund 51.000 Menschen aus den Westbalkanstaaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt, über alle Rechtsgrundlagen hinweg – fast fünfmal so viele wie 2015.

Anerkennungspartnerschaft – Voraussetzungen

  • Qualifikation: ausländischer Hochschulabschluss oder Berufsabschluss nach mindestens zweijähriger Vollzeitausbildung, im Erwerbsstaat staatlich anerkannt. Als Nachweis dient die positive Auskunft zur Berufsqualifikation der ZAB, bei Hochschulabschlüssen die Zeugnisbewertung oder die positive Bewertung in anabin.
  • Arbeitsplatzangebot: konkretes Angebot eines Arbeitgebers in Deutschland, in der Regel für eine qualifizierte Beschäftigung. In reglementierten Berufen ist bis zur Berufsausübungserlaubnis eine Hilfstätigkeit zulässig.
  • Vereinbarung: schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, dass das Anerkennungsverfahren im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ermöglicht wird; sie kann Bestandteil des Arbeitsvertrags sein.
  • Sprache: Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2; für Qualifizierungsmaßnahmen kann je nach Berufsgruppe ein höheres Niveau nötig sein.
  • Arbeitgeber: muss Erfahrung mit beruflicher Ausbildung oder Nachqualifizierung haben. Die Beschäftigungsbedingungen müssen denen inländischer Beschäftigter entsprechen; die Bundesagentur für Arbeit stimmt zu.
  • Dauer: Der Aufenthaltstitel wird zunächst für bis zu 12 Monate erteilt und jeweils um ein Jahr verlängert, höchstens bis zu drei Jahren. Daneben ist eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt.
  • Nach der Anerkennung: Bei voller Gleichwertigkeit folgt die Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft oder die Blaue Karte EU (für Pflegefachkräfte kommt die Blaue Karte nicht in Betracht). Bei teilweiser Gleichwertigkeit wird der Titel um bis zu zwei Jahre verlängert, verbunden mit Qualifizierungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber ermöglichen muss.

Pflegehilfskraft nach § 22a BeschV

  • Konkretes Arbeitsplatzangebot als Pflegehilfskraft in Deutschland, am besten ein bereits unterschriebener Arbeitsvertrag.
  • In Deutschland abgeschlossene Ausbildung zur Pflegehilfskraft oder Pflegeassistenz oder eine ausländische Pflegequalifikation, die in Deutschland als Pflegehilfskraft anerkannt ist. Gemeint ist eine Pflegeausbildung von weniger als drei Jahren.
  • Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen deutscher Pflegehilfskräfte entsprechen. Die Zustimmung wird im Visumverfahren behördenintern eingeholt.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich drei Monaten erteilt, bei unbefristetem Vertrag für höchstens vier Jahre.

Anerkennung als Pflegefachkraft

  • Der Antrag wird bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes gestellt, in dem die Beschäftigung aufgenommen werden soll; die Anerkennung gilt bundesweit. Das Verfahren dauert in der Regel 3 bis 4 Monate.
  • Es gibt zwei Wege: die Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Unterlagen oder den Verzicht darauf und den direkten Weg in eine Ausgleichsmaßnahme (Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang). Der Verzicht kann das Verfahren verkürzen und Gebühren sparen; frühere Qualifikationen und Berufserfahrung werden dann aber nicht berücksichtigt, sodass die Maßnahme umfangreicher ausfallen kann.
  • Vor der Entscheidung besteht Anspruch auf Beratung; die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) berät kostenlos.
  • Neben der anerkannten Qualifikation sind Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2, die gesundheitliche Eignung und ein Nachweis der Zuverlässigkeit (Straffreiheit) erforderlich.
  • Wurde die Qualifikation nicht vollständig anerkannt, kann ein Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen beantragt werden, um die Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland zu absolvieren.
  • Wird die Qualifikation nicht als Pflegefachkraft anerkannt, kann die Anerkennung als Pflegehilfskraft beantragt werden.
  • Die Blaue Karte EU kommt für Pflegefachkräfte nicht in Betracht.

4.Verfahren Schritt für Schritt

1. Arbeitsangebot oder Arbeitsvertrag

Wer
Arbeitgeber und Beschäftigte
Beschreibung
Unterschriebener Vertrag oder verbindliches Angebot für einen konkreten Arbeitsplatz

2. Vorabzustimmung

Wer
Arbeitgeber
Beschreibung
Online-Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit mit dem Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. So läuft es seit dem 1.6.2024; laut BA beschleunigt das das Visumverfahren wesentlich.

3. Termin bei der Botschaft

Wer
Beschäftigte
Beschreibung
In Belgrad: Mit Vorabzustimmung entfällt das Losverfahren, der Termin wird über Visametric gebucht. Laut Bundesregierung haben sich die Terminwartezeiten dadurch auf wenige Tage verkürzt.

4. Visumantrag

Wer
Beschäftigte
Beschreibung
Original und ein Kopiensatz, in der Reihenfolge der Botschaftsliste

5. Entscheidung und Einreise

Wer
Botschaft
Beschreibung
Zur Bearbeitungszeit verweist die Botschaft auf ihre FAQ. Elektronische Sachstandsanfragen werden frühestens 10 bis 12 Wochen nach Antragstellung beantwortet; telefonische Auskünfte gibt es nicht.

6. Verlängerung

Wer
Beschäftigte in Deutschland
Beschreibung
Die Vorabzustimmung gilt nicht für Verlängerungen – zuständig ist die örtliche Ausländerbehörde.

5.Unterlagen für das Visum – Botschaft Belgrad

Laut Website der Botschaft Belgrad (veröffentlicht am 05.02.2026):

  • VIDEX-Formular für den langfristigen Aufenthalt, online ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben
  • Reisepass: mindestens 3 Monate über die geplante Einreise hinaus gültig, mindestens 2 leere Seiten; mit Kopien
  • 2 identische biometrische Passfotos, nicht älter als 6 Monate
  • Vorabzustimmung der BA (Original oder Kopie)
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis – die mit dem Antrag auf Vorabzustimmung eingereichte Erklärung des Arbeitgebers
  • Arbeitsvertrag (Original und Kopie)
  • Für Pflegehilfskräfte: Deutschnachweis auf dem Niveau B1 – Zertifikat des Goethe-Instituts, ECL oder ÖSD; telc nur, wenn die Prüfung in Deutschland abgelegt wurde. Für andere Tätigkeiten sind Sprachkenntnisse grundsätzlich nicht erforderlich, können bei Kundenkontakt aber nachgefordert werden.
  • Ab 45 Jahren: Nachweis einer ausreichenden Altersversorgung – ein ausreichend hohes Gehalt oder Belege zu Rentenansprüchen, Versicherungen und Vermögen, übersetzt von einem Gerichtsdolmetscher
  • Unterschriebene Belehrungen und Erklärungen, darunter die Erklärung zur privaten Krankenversicherung bis zum Beginn der gesetzlichen

Zusätzlich zur Visumgebühr fällt eine Servicegebühr von Visametric in Höhe von 40 € an (zahlbar in RSD). Die gesetzliche Krankenversicherung beginnt erst mit Wohnsitznahme und Arbeitsaufnahme; wer früher einreist, braucht bis dahin eine private Krankenversicherung. Familienangehörige beantragen jeweils ein eigenes nationales Visum; eine visumfreie Einreise oder die Einreise mit Schengenvisum ist dafür nicht möglich.

Wer eine als Pflegehilfskraft anerkannte Qualifikation hat und auf dieser Grundlage einreist, stellt die Unterlagen nach dem gesonderten Merkblatt der Botschaft für Pflegekräfte zusammen.

6.Voraussetzungen für Arbeitgeber und Kontingente in der Praxis

  • Die Arbeitsbedingungen müssen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen; das Gehalt muss den Lebensunterhalt sichern.
  • Für Beschäftigte über 45 Jahre bei erstmaliger Zustimmung: Bruttojahresgehalt von mindestens 55.770 € (55 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung 2026) oder Nachweis einer angemessenen Altersversorgung.
  • Das Jahreskontingent ist auf Monatskontingente nach Staatsangehörigkeit aufgeteilt. Sie sind der Bundesagentur für Arbeit vorgegeben; sie kann sie nicht ändern. Anträge werden nur bearbeitet, solange das Monatskontingent der jeweiligen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschöpft ist.
  • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren, das der Arbeitgeber gegen eine gesonderte Gebühr anstoßen kann, ist für die Einreise im Rahmen der Westbalkanregelung nicht möglich.
  • Für Fragen von Arbeitgebern hat die Bundesagentur für Arbeit eine gebührenfreie Hotline: 0228 713 2000.

Bearbeitungsstand laut BA (14.10.2026)

Albanien
Bearbeitung der bis 25.07.2026 eingegangenen Anträge
Kosovo
Bearbeitung der bis 09.03.2026 eingegangenen Anträge
Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien
Bearbeitung tagesaktuell

Das Jahreskontingent 2025 war Anfang Dezember 2025 ausgeschöpft (Bundesagentur für Arbeit, berichtet vom Baugewerbe-Verband Niedersachsen). Abgelehnte Anträge werden nicht ins Folgejahr übertragen; neue Anträge waren ab Januar 2026 wieder möglich.

7.Kontingent: Entwicklung und geplante Änderungen

bis 31.05.2024

Kontingent oder Änderung
25.000 Zustimmungen pro Jahr
Quelle
Bundestag, Drucksache 21/1126; Handwerksblatt (31.05.2024)

ab 01.06.2024

Kontingent oder Änderung
50.000 Zustimmungen pro Jahr; Monatskontingente; Zustimmung nur noch als Vorabzustimmung, online
Quelle
Handwerksblatt / ZDH; BA

04.08.2025

Kontingent oder Änderung
Bundesregierung in ihrer Antwort an den Bundestag: Rückführung auf 25.000 laut Koalitionsvertrag; für die Rechtsänderungen gebe es „noch keine konkrete Zeitplanung“
Quelle
Bundestag, Drucksache 21/1126

September–Oktober 2026

Kontingent oder Änderung
Fachpresse: Die Regierung plant die Halbierung auf 25.000, als Beginn wird der 1.1.2027 genannt – ein Plan, keine beschlossene Verordnung
Quelle
Deutsche Handwerks Zeitung (24.09.2026); BVMB (09.10.2026)

Visa nach der Westbalkanregelung, nach Jahren

Visumanträge im Rahmen der Westbalkanregelung, alle Staaten zusammen, laut Antwort der Bundesregierung an den Bundestag. Ablehnungen werden erst seit 2018 erfasst.

JahrErteiltAbgelehnt
201618.752–
201725.341–
201821.0767.879
201927.2638.618
20205.1882.721
202110.3892.908
202226.6595.540
202325.7364.395
202428.6344.568

Ende 2024 waren in Deutschland 61.171 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach der Westbalkanregelung beschäftigt, die meisten im Baugewerbe (36,3 %) und im Gastgewerbe (14,8 %); auf das Gesundheits- und Sozialwesen entfielen 5,5 %.

8.Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stammen aus diesen Quellen.

  1. 1.§ 26 BeschV – Westbalkanregelung (Abs. 2), Verordnungstextgesetze-im-internet.de
  2. 2.§ 22a BeschV – Pflegehilfskräfte, Verordnungstextgesetze-im-internet.de
  3. 3.Bundesagentur für Arbeit – Westbalkanregelung (Bearbeitungsstand 14.10.2026)arbeitsagentur.de
  4. 4.Deutsche Botschaft Belgrad – Arbeiten ohne Fachqualifikation. Die Westbalkanregelung (05.02.2026)belgrad.diplo.de
  5. 5.Make it in Germany – Infoblatt zur Westbalkanregelung (Stand: Juli 2025)make-it-in-germany.com
  6. 6.Make it in Germany – Sonderregelung für Pflegehilfskräftemake-it-in-germany.com
  7. 7.Make it in Germany – Visum zur Anerkennungspartnerschaftmake-it-in-germany.com
  8. 8.Make it in Germany – Pflegekräfte: Anerkennung und Einreisemake-it-in-germany.com
  9. 9.Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1126 (04.08.2025) – Arbeitskräftezuwanderung über die Westbalkanregelungdserver.bundestag.de
  10. 10.GGUA – Keine Vorrangprüfung bei Westbalkan- und Best-Friends-Regelung (19.11.2024)ggua.de
  11. 11.Handwerksblatt – Chancenkarte und Westbalkan-Regelung: Das ändert sich ab 1. Juni (31.05.2024)handwerksblatt.de
  12. 12.Baugewerbe-Verband Niedersachsen – Jahreskontingent 2025 der Westbalkanregelung ausgeschöpft (02.12.2025)bvn.de
  13. 13.Deutsche Handwerks Zeitung – Baugewerbe warnt vor 8.000 fehlenden Arbeitskräften (24.09.2026)deutsche-handwerks-zeitung.de
  14. 14.BVMB – Kritik an der Kürzung der Westbalkanregelung (09.10.2026)pressebox.de
  15. 15.Handwerksblatt – Westbalkanregelung: nur noch halb so viele Erlaubnisse (06.08.2025)handwerksblatt.de
  16. 16.Anerkennung in Deutschland – Anerkennungsverfahren und Daueranerkennung-in-deutschland.de

Hinweis: Diese Seite dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Die Angaben geben Rechtsvorschriften und offizielle Seiten (Bundesagentur für Arbeit, Botschaft Belgrad, Make it in Germany, Bundestag) zum Stand 13.10.2026 sinngemäß wieder. Sekundärquellen (Fachpresse, Verbände) sind als solche gekennzeichnet. Vor der Antragstellung sollte der aktuelle Stand bei der Bundesagentur für Arbeit und der Botschaft geprüft werden.

Welcher Weg passt im Einzelfall?

Das hängt von Beruf, Abschluss und Deutschkenntnissen ab. Im ersten Gespräch gehen wir die Möglichkeiten durch und wählen den passenden Weg.