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Aufenthaltstitel nach der Einreise – vom Visum zur eAT-Karte

20. September 20263 Min. Lesezeit
Aufenthaltstitel nach der Einreise – vom Visum zur eAT-Karte

Das nationale Visum, mit dem Sie nach Deutschland eingereist sind, wird für drei bis zwölf Monate ausgestellt und dient nur der Einreise und den ersten Monaten des Aufenthalts. Das eigentliche Dokument für Wohnsitz und Arbeit ist der Aufenthaltstitel – die Aufenthaltserlaubnis, die die Ausländerbehörde an Ihrem Meldeort in Form einer Karte mit Chip ausstellt (elektronischer Aufenthaltstitel, eAT). Für medizinisches Fachpersonal kommen in der Regel in Betracht: die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte (§ 18a oder § 18b AufenthG), die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d AufenthG) für die Dauer des Anerkennungsverfahrens oder die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) für Ärztinnen und Ärzte.

Wann Sie einen Termin vereinbaren sollten

Unmittelbar nach der Anmeldung, spätestens jedoch sechs bis acht Wochen vor Ablauf des Visums. Bei den Ausländerbehörden in Großstädten können die Wartezeiten mehrere Monate betragen; in Berlin und München wird der Antrag online gestellt und ein Termin anschließend zugeteilt. Entscheidend ist, dass der Antrag vor Ablauf des Visums gestellt wird – dann bleibt Ihr Aufenthalt auch nach Ablauf des Visums bis zur Entscheidung rechtmäßig.

Welche Unterlagen Sie mitbringen

  • Reisepass mit Visum
  • Antragsformular (Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels), in der Regel online erhältlich
  • biometrisches Lichtbild
  • Meldebescheinigung
  • Arbeitsvertrag sowie in der Regel das Arbeitgeberformular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
  • Anerkennungsbescheid oder Nachweis über ein laufendes Anerkennungsverfahren (bei § 16d) sowie Berufserlaubnis, Approbation oder Berufsurkunde
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (Bescheinigung der Krankenkasse)
  • aktuelle Gehaltsabrechnungen, sofern bereits Gehalt bezogen wurde
  • Mietvertrag

Die Behörde kann weitere Unterlagen anfordern; die vollständige Liste finden Sie auf der Website der jeweiligen Behörde.

Fiktionsbescheinigung – wenn das Visum vor dem Termin abläuft

Läuft das Visum nach der Antragstellung ab, bevor die Karte fertig ist, stellt die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung aus – eine vorläufige Bescheinigung, dass Aufenthalt und Erwerbstätigkeit bis zur Entscheidung weiterhin erlaubt sind. Mit diesem Dokument dürfen Sie arbeiten; Reisen ins Ausland sind jedoch eingeschränkt: Reisen außerhalb des Schengen-Raums sollten Sie nur mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG (Fortgeltung eines bestehenden Aufenthaltstitels) unternehmen – und auch das stets vorab mit der Behörde klären. Reisen Sie keinesfalls mit abgelaufenem Visum und ohne dieses Dokument aus.

Dauer und Kosten

Die Karte wird von der Bundesdruckerei hergestellt, ist vier bis acht Wochen nach dem Termin fertig und muss persönlich abgeholt werden; der PIN-Brief kommt separat per Post. Die Ausstellungsgebühr beträgt 100 Euro für Erwachsene, 50 Euro für Kinder; für Verlängerungen werden 93 bis 96 Euro fällig (Stand 2026). Die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte wird für maximal vier Jahre oder für die Laufzeit des Arbeitsvertrags zuzüglich drei Monaten ausgestellt; die Blaue Karte EU gilt für vier Jahre.

Was auf der Karte steht

Auf der Karte und dem Zusatzblatt ist vermerkt, auf welcher Rechtsgrundlage sie ausgestellt wurde und ob die Erwerbstätigkeit erlaubt ist („Erwerbstätigkeit gestattet“ oder beschränkt auf einen bestimmten Arbeitgeber). Bei einem Arbeitgeberwechsel in den ersten Jahren ist häufig eine Mitteilung an die Behörde oder deren Zustimmung erforderlich – prüfen Sie dies, bevor Sie einen neuen Vertrag unterzeichnen, insbesondere bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d, die an den Arbeitgeber gebunden ist, bei dem das Anerkennungsverfahren durchgeführt wird.

Der Weg zur Niederlassungserlaubnis

Qualifizierte Fachkräfte können nach 36 Monaten Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung eine Niederlassungserlaubnis beantragen, Inhaber der Blauen Karte EU nach 27 Monaten – bzw. nach 21 Monaten bei Deutschkenntnissen auf B1-Niveau. Weitere Details finden Sie im Artikel Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung in Deutschland.

Quellen: Aufenthaltsgesetz (§§ 16d, 18a, 18b, 18g, 81 AufenthG), make-it-in-germany.com, Webseiten der Ausländerbehörden Berlin und München.

Den Fachkräften, die wir vermitteln, helfen wir dabei, den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels rechtzeitig und mit vollständigen Unterlagen zu stellen. Erfahren Sie mehr über unsere Unterstützung nach dem Umzug.

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